Kurz gesagt
Ab zwei anwesenden Beschäftigten braucht ein Betrieb mindestens einen Ersthelfer. Ab 21 sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in allen anderen Betrieben (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Ausgebildet wird in 9 Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle, fortgebildet in der Regel alle zwei Jahre. Die Lehrgangsgebühren trägt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, abgerechnet wird direkt über eine ermächtigte Ausbildungsstelle.

Thomas Knecht, M. Eng.
Geschäftsführer, zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
Stand
- 1Ersthelfer bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten
- 5 % / 10 %ab 21 Beschäftigten: Verwaltung und Handel / alle anderen Betriebe
- 9 UEAusbildung und Fortbildung, Fortbildung alle zwei Jahre
Wie viele Ersthelfer brauche ich?
| Betrieb | Anwesende Versicherte | Ersthelfer |
|---|---|---|
| Alle Betriebe | 2 bis 20 | mindestens 1 |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | mehr als 20 | 5 % |
| Sonstige Betriebe, etwa Handwerk, Produktion, Logistik | mehr als 20 | 10 % |
| Kindertageseinrichtungen | je Kindergruppe | 1 |
| Hochschulen | Versicherte | 10 % |
Gezählt werden die Personen, die gleichzeitig anwesend sind. Planen Sie Schichten, Urlaub und Krankheit ein, damit die Zahl auch an einem schwachen Tag stimmt. Wir empfehlen, doppelt so viele Ersthelfer auszubilden, wie vorgeschrieben sind. Abweichen dürfen Sie nach unten nur mit Zustimmung Ihres Unfallversicherungsträgers.
Ausbildung und Fortbildung
Die Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten und findet bei einer Stelle statt, die vom Unfallversicherungsträger ermächtigt ist (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 304-001). Das ist in der Regel ein Tag. Wer eine Ausbildung im Sanitäts-, Rettungsdienst- oder Gesundheitswesen hat, gilt ebenfalls als ausgebildet.
Fortgebildet wird in der Regel alle zwei Jahre, wieder mit 9 Unterrichtseinheiten. Ist die Frist überschritten, muss der Ersthelfer die Ausbildung neu machen.
Wer bezahlt den Kurs?
Die Lehrgangsgebühren für Aus- und Fortbildung übernimmt der Unfallversicherungsträger, also Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Abrechnen kann das nur eine ermächtigte Ausbildungsstelle, und sie rechnet immer direkt mit dem Träger ab. Manche Träger, etwa die Unfallkasse Hessen, die BGW oder die BGN, verlangen vorher eine Kostenübernahmeerklärung. Wir sind ermächtigte Stelle bei der Qualitätssicherungsstelle Erste-Hilfe (QSEH) unter der Nummer 8.0674 und sagen Ihnen bei der Anmeldung, was wir brauchen.
Rechtsgrundlagen und Regeln
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 26
- DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“
- § 23 SGB VII
Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Auflagen aus Ihrer Baugenehmigung können abweichen.
Häufige Fragen
Kann der Kurs bei uns im Betrieb stattfinden?
Ja. Ab 12 Teilnehmern kommen wir zu Ihnen, im Umkreis von etwa 100 Kilometern um Bensheim. Offene Kurse laufen regelmäßig in unseren Ausbildungsräumen in Bensheim. Sollen Ihre Ersthelfer zugleich Brandschutzhelfer sein, frischen sie beides im Kombikurs an einem Tag auf.

Wir bilden Ihre Ersthelfer aus.
Offen in Bensheim oder inhouse bei Ihnen, als ermächtigte Ausbildungsstelle mit Abrechnung über Ihre Berufsgenossenschaft.