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Feuerwehr­bedarfsplan: Pflicht, Inhalt und Fortschreibung

Der Bedarfsplan beantwortet eine einfache Frage mit großer Wirkung: Wie muss die Feuerwehr einer Gemeinde aufgestellt sein, damit sie rechtzeitig und mit genug Kräften am Einsatzort ist?

Deutsche Brandschutzakademie

Kurz gesagt

In Hessen muss jede Gemeinde einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für ihre Feuerwehr aufstellen (§ 3 HBKG) und ihn alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen fortschreiben. Die Feuerwehr muss dort in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe leisten können. In Rheinland-Pfalz wird die Bedarfsplanung mit dem neuen LBKG ab 2028 Pflicht und ist höchstens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

Thomas Knecht

Thomas Knecht, M. Eng.
Geschäftsführer, zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
Stand

  • 10 MinutenHilfsfrist in Hessen nach § 3 Abs. 2 HBKG
  • 10 JahreFortschreibung in Hessen, bei erheblichen Veränderungen früher
  • 5 JahreFortschreibung in RLP höchstens, nach dem neuen LBKG

Wer muss einen Bedarfsplan aufstellen?

Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinden. Die meisten Länder verpflichten sie deshalb, ihren Bedarf an Feuerwehr planvoll zu ermitteln. Die Regeln unterscheiden sich je Land:

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr für spätere Änderungen
LandName und GrundlageFortschreibung
HessenBedarfs- und Entwicklungsplan, § 3 Abs. 1 HBKG, Feuerwehr-Organisationsverordnungalle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen
Nordrhein-WestfalenBrandschutzbedarfsplan, § 3 Abs. 3 BHKGspätestens alle fünf Jahre
Rheinland-PfalzBedarfsplanung nach dem neuen LBKG vom 17.06.2025, Pflicht ab 2028höchstens alle fünf Jahre
Baden-Württembergkeine ausdrückliche Pflicht, Grundlage § 3 FwG und Hinweise zur Leistungsfähigkeitnicht festgelegt

Was steht im Plan?

In Hessen schreibt die Feuerwehr-Organisationsverordnung die Inhalte vor. Im Kern sind das:

  • Gefährdungen im Gemeindegebiet, etwa Gewerbe, Sonderbauten, Verkehrswege
  • Schutzziel mit Hilfsfrist und Mindeststärke der ersten Einheit
  • erforderliche Fahrzeuge und Einsatzkräfte im Vergleich zum Bestand
  • Fahrzeitdarstellung für das Gemeindegebiet
  • Löschwasserversorgung
  • Maßnahmen und Zeitplan, um Lücken zu schließen

Ein guter Bedarfsplan ist mehr als Pflicht. Er ist die Grundlage für Investitionen in Fahrzeuge und Feuerwehrhäuser, die dem Gemeinderat sachlich erklärt werden können.

Wie läuft die Planung ab?

Am Anfang stehen Daten: Einsätze der letzten Jahre, Personal und Tagesverfügbarkeit, Fahrzeuge, Standorte. Daraus ergeben sich Fahrzeiten und die Abdeckung des Gemeindegebiets. Der Entwurf wird mit Feuerwehr, Verwaltung und Aufsichtsbehörde abgestimmt und dann von der Gemeindevertretung beschlossen.

Rechtsgrundlagen und Regeln

  • Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG), § 3 (zuletzt geändert 05.02.2026)
  • Feuerwehr-Organisationsverordnung Hessen (FwOV) vom 07.12.2021, § 2
  • Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG), § 3 Abs. 3
  • Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz (LBKG) vom 17.06.2025
  • Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG), § 3

Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Auflagen aus Ihrer Baugenehmigung können abweichen.

Häufige Fragen

Wer darf den Bedarfsplan erstellen?

Die Gemeinde ist verantwortlich. Erstellen kann sie ihn selbst oder mit einem externen Planer. Extern lohnt sich, wenn Zeit und Methodenwissen fehlen oder eine neutrale Sicht gegenüber Gemeinderat und Feuerwehr hilft.

Was passiert, wenn der Plan veraltet ist?

Dann fehlt die Grundlage für Beschaffungen und Förderanträge, und im Schadensfall stellt sich die Frage, ob die Gemeinde ihre Pflicht erfüllt hat.

Thomas und Steffi Knecht, Geschäftsführung, im EHBS-Polo

Wir erstellen Ihren Bedarfsplan.

Nach Landesrecht, mit Fahrzeitanalyse, Abstimmung mit Feuerwehr und Aufsicht und Vorstellung im Gemeinderat.