Feuerwehrbedarfsplan · Brandschutzbedarfsplan
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Feuerwehrbedarfsplanung
für Kommunen
Der Bedarfsplan zeigt, welche Feuerwehr Ihre Kommune braucht und ob sie rechtzeitig am Einsatzort ist. Mit ihm begründen Sie Investitionen in Feuerwehrhäuser und Fahrzeuge gegenüber Rat und Aufsicht. Wir erstellen ihn nach dem Recht Ihres Landes.
Wann wurde Ihr Bedarfsplan zuletzt fortgeschrieben?
Ein Plan von 2016 beschreibt eine Gemeinde, die es so nicht mehr gibt. Seither haben sich Bebauung und Altersstruktur verändert, vor allem aber die Tagesverfügbarkeit der Einsatzkräfte. Die Planung dahinter meist nicht.
Im Schadensfall
Nach einem schweren Einsatz wird gefragt, ob die Gemeinde ihre Feuerwehr so aufgestellt hat, wie es ihr Landesrecht verlangt. Belegen lässt sich das mit einer aktuellen Planung, die die örtlichen Risiken kennt.
Vor den Gremien
Ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 kostet heute je nach Ausstattung meist 650.000 bis 900.000 €. Um 2010 lag sein Vorgänger, das HLF 20/16, bei 300.000 bis 400.000 €. Für solche Summen reicht keine Forderung, es braucht eine Herleitung.
Bei der Förderung
Rheinland-Pfalz, Hessen und Brandenburg binden ihre Förderung ausdrücklich an den Plan. In Baden-Württemberg und Sachsen fließt die örtliche Bedarfsplanung in die Prüfung jedes Antrags ein. Fehlt der Plan oder ist er veraltet, fehlt dem Antrag die Grundlage.
Was in Ihrem Bundesland gilt
Feuerwehrrecht ist Landesrecht. In neun Ländern ist der Bedarfsplan vorgeschrieben, in Rheinland-Pfalz ab 2028. Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sehen ihn in ihren Vorschriften ausdrücklich vor, etwa als Grundlage für Förderanträge oder für Ausnahmen von Mindestvorgaben. Nur in Hamburg und Berlin gibt es keine kommunale Planung, weil die Feuerwehr dort Landesbehörde ist.
Wie der Plan heißt, wer ihn aufstellt und wann er fortzuschreiben ist, regelt jedes Land selbst. Wir legen bei jedem Projekt das Recht Ihres Landes zugrunde.
Rheinland-Pfalz
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Schon heute sind grundsätzlich nur Maßnahmen zuwendungsfähig, die Bestandteil des gebilligten Plans sind. Die Übergangsregel dazu endet mit Ablauf des 31.12.2027. Aufgabenträger: Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte.
Vier Länder im Detail
Feuerwehrbedarfsplan in Rheinland-Pfalz
Vorgeschrieben ab 1. Januar 2028, für die Förderung schon heute maßgeblich
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte einen Bedarfs- und Entwicklungsplan aufstellen, in Abständen von höchstens fünf Jahren fortschreiben und der Aufsichtsbehörde vorlegen (§ 11 Abs. 1 LBKG). Für die Förderung gilt das schon heute: Nach der Förderrichtlinie vom 24. Juni 2025 sind grundsätzlich nur Maßnahmen zuwendungsfähig, die Bestandteil des gebilligten Plans sind. Eine Übergangsregel lässt Ausnahmen noch bis zum 31. Dezember 2027 zu. Erstellung und Billigung brauchen Zeit. Wer ab 2028 Fördermittel beantragen will, sollte die Planung jetzt beginnen.
Bedarfs- und Entwicklungsplan in Hessen
Vorgeschrieben, Fortschreibung alle zehn Jahre
Hessische Gemeinden erarbeiten den Plan in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden und schreiben ihn alle zehn Jahre fort, bei erheblichen Veränderungen früher (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG, § 2 FwOV). Den Maßstab setzt § 3 Abs. 2 HBKG: Die Feuerwehr muss in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten können. Wer Landesmittel nach der Brandschutzförderrichtlinie beantragt, muss zeigen, dass sich die Maßnahme im Plan widerspiegelt.
Feuerwehrbedarfsplan in Baden-Württemberg
Vom Land vorgesehen und bei jeder Förderung zu berücksichtigen
Das Feuerwehrgesetz verpflichtet jede Gemeinde zu einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG). Den Maßstab setzen die Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr von Innenministerium und Landesfeuerwehrverband: Die erste Einheit soll höchstens zehn Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort sein, und jede Gemeinde muss eine gemeindespezifische, risikoorientierte Planung durchführen. Gemeindetag und Städtetag zählen die Verabschiedung und regelmäßige Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans zu den allgemeinen Aufgaben der Gemeinden. Bei Förderanträgen sind die örtlichen Feuerwehrbedarfsplanungen zu berücksichtigen (Nr. 4.1.1 ZFeuVwV), und der Antrag muss zeigen, wie viel Feuerwehr die Gemeinde benötigt. Das steht im Regelfall im Feuerwehrbedarfsplan.
Feuerwehrbedarfsplan in Bayern
Soll-Vorgabe: grundsätzlich aufzustellen und fortzuschreiben
Nach Nr. 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen und fortschreiben. Maßstab ist die Hilfsfrist: Grundsätzlich muss jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung erreichbar sein. Für die Planung legt die Gemeinde eine Ausrücke- und Anfahrtszeit von höchstens achteinhalb Minuten ab Abschluss der Alarmierung zugrunde (Nr. 1.2). Das Merkblatt 1.013 der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg empfiehlt eine Aktualisierung spätestens nach fünf Jahren, früher bei neuen Industrie- oder Wohngebieten und bei Sonderbauten.
Das EHBS 3-Phasen-Modell
Vom Bestand zum beschlussfähigen Bedarfsplan
Zuerst erheben wir, wie Ihre Feuerwehr heute aufgestellt ist. Daraus leiten wir ab, was sie leisten können muss. Am Schluss steht, was dafür zu tun ist, mit Zeitplan und Kostenrahmen.
Bestandsaufnahme
- Personal, Qualifikation, Altersverteilung und Tagesverfügbarkeit
- Standorte, Ausrückebereiche, Fahrzeuge und Geräte
- Einsatzstatistik und Löschwasserversorgung
- Ortsbegehungen sowie Gespräche mit Feuerwehrführung und Verwaltung
Risikoanalyse und Schutzziele
- Rasterung des Gemeindegebiets nach Bebauung und Nutzung
- Gefahrenschwerpunkte wie Gewerbe, Pflege, Verkehrsachsen und Gewässer
- Bemessungsszenarien und Einsatzanforderungen
- Funktionsstärken und Zeitvorgaben nach Landesrecht, etwa Hilfsfrist oder Einsatzgrundzeit
Maßnahmen und Fortschreibung
- Standort-, Fahrzeug- und Personalentwicklung
- Alarm- und Ausrückeordnung sowie interkommunale Zusammenarbeit
- Priorisierung mit Zeitplan und Investitionsübersicht
- Fortschreibungskonzept für spätere Strukturänderungen
Planung muss sich vor Ort umsetzen lassen
Am Ende steht, welche Maßnahme wann kommt und was sie kostet. Damit kann Ihr Gremium entscheiden.
Warum EHBS Knecht
Neutral zwischen Feuerwehr und Verwaltung
Feuerwehr und Verwaltung sehen dieselbe Lage oft unterschiedlich. Wir kommen von außen und bewerten beides. Die Feuerwehrführung muss dann nicht selbst für ihren Bedarf werben.
Wir bleiben nach der Abgabe dabei
Auf Wunsch begleiten wir die Umsetzung weiter: Sitzungsvorlagen, Maßnahmencontrolling und Berichte zum aktuellen Stand.
Wir planen, was sich umsetzen lässt
Eine Idealplanung, die an Haushalt und Personaldecke scheitert, hilft keiner Feuerwehr. Deshalb sind unsere Maßnahmen priorisiert und mit einem Kostenrahmen hinterlegt. Was in dieser Wahlperiode nicht geht, steht auch so drin.
Aus einer Hand
Wir übernehmen auch Löschwasserversorgung, Gefahrenabwehrplanung, Gebührenkalkulation und die Bewertung von Feuerwehrhäusern. Für Führungskräfte bieten wir VR-Planübungen an.
Erfahrung aus Planung und Einsatz
Der Plan muss fachlich stimmen. Und er muss so geschrieben sein, dass Verwaltung und Gremium damit arbeiten können.
Kostenloses Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen zur Bedarfsplanung
Das hängt von der Größe ab. Eine Gemeinde mit einem Standort und überschaubarem Gemeindegebiet schaffen wir in vier bis sechs Monaten. Eine Verbandsgemeinde mit mehreren Einheiten, Sonderobjekten und eigener Löschwasserbetrachtung braucht bis zu zwölf. Dazu kommen Ausschreibung, Vergabe und der Beschluss im zuständigen Gremium.
In der Regel ja. Auch wo keine ausdrückliche Pflicht besteht, sehen die Länder den Plan vor. In Bayern sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. In Baden-Württemberg sind die örtlichen Bedarfsplanungen bei jedem Förderantrag zu berücksichtigen. In Niedersachsen gibt es Befreiungen von den Vorgaben zu Stützpunkt- und Schwerpunktfeuerwehren nur mit einem Bedarfsplan oder einem vergleichbaren Konzept. In Schleswig-Holstein stellt die Gemeinde mit dem Plan fest, ob sie die Vorgaben des Organisationserlasses erfüllt. Unabhängig davon muss jede Kommune ihre Feuerwehr so aufstellen, wie es ihr Landesrecht verlangt. Mit dem Plan weisen Sie das nach.
Das hängt vor allem von der Zahl der Standorte und Einheiten und vom Leistungsumfang ab, weniger von der Einwohnerzahl. Eine Gemeinde mit einem Standort ist ein anderer Aufwand als eine Verbandsgemeinde mit zwölf Einheiten. Wir kalkulieren als Festpreis, damit Sie eine feste Zahl für den Haushalt haben und nicht nachfinanzieren müssen. Die Größenordnung nennen wir Ihnen im Erstgespräch.
Die Planung selbst fördern die Länder in der Regel nicht. Gefördert werden die Investitionen, die aus ihr folgen, und dafür spielt der Plan in mehreren Ländern eine feste Rolle. In Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich nur Maßnahmen aus dem gebilligten Plan zuwendungsfähig. In Hessen muss sich die Maßnahme im Plan widerspiegeln, in Brandenburg ist der Fahrzeugbedarf anhand des aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplans nachzuweisen. In Baden-Württemberg sind die örtlichen Bedarfsplanungen bei jedem Antrag zu berücksichtigen, in Sachsen muss der Antrag die Auswirkungen im Sinne der Bedarfsplanung darstellen. Was für Ihre Kommune in Frage kommt, prüfen wir mit.
Das richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert und dem Vergaberecht Ihres Landes. Ein Feuerwehrbedarfsplan ist in der Regel eine freiberufliche Leistung. Unterhalb des EU-Schwellenwerts gelten dafür vereinfachte Regeln, in mehreren Ländern bis zum Direktauftrag. Welches Verfahren passt, entscheidet Ihre Vergabestelle. Wir liefern ihr die Angaben, die sie dafür braucht.
Nach der Beauftragung gibt es ein Auftaktgespräch mit Verwaltung und Feuerwehrführung. Danach erheben wir vor Ort, arbeiten die Analyse aus und stellen Zwischenstände vor. Den Entwurf bekommen Sie zur Durchsicht, bevor er in die Gremien geht. Auf Wunsch stellen wir ihn dort selbst vor.
Je einen Ansprechpartner in Verwaltung und Feuerwehrführung. Die Unterlagen ziehen wir gemeinsam zusammen: Einsatzstatistik, Fahrzeug- und Personallisten, Karten. Der Aufwand auf Ihrer Seite liegt erfahrungsgemäß bei wenigen Tagen über die gesamte Laufzeit.
Ja. Wir prüfen vorliegende Bedarfspläne fachlich und sagen Ihnen, ob sie den Anforderungen Ihres Landes genügen und wo nachzuarbeiten ist. Das ist deutlich schlanker als eine Neuerstellung.
Ja. Weil Feuerwehrrecht Landesrecht ist, legen wir bei jedem Projekt das Recht des jeweiligen Landes zugrunde: Hilfsfristen, Risikoklassen, Vorlagepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Auch die Bezeichnung des Plans und das beschließende Gremium unterscheiden sich.
Kostenloses Erstgespräch
30 Minuten, unverbindlich. Lieber telefonisch: +49 6251 80525-0
Projekt besprechen
Beschreiben Sie kurz, wo Ihre Kommune steht und worum es geht. Wir melden uns mit einer ersten fachlichen Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen.
Wo steht Ihre Kommune zeitlich?
Ein Erstgespräch dauert 30 Minuten und kostet nichts. Danach wissen Sie, ob eine Vergabe in diesem Haushaltsjahr noch trägt oder ob Sie besser für den nächsten Haushalt planen.
Kostenloses Erstgespräch vereinbaren