EHBS Knecht in Bensheim

Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Der organisatorische Brandschutz überschneidet sich in vielen Punkten mit dem Bereich der Arbeitssicherheit. Um in Detailfragen des Brandschutzes die Gefährdungen fachgerecht beurteilen zu können, bedarfs es entsprechender Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz.

Im Bereich des Brandschutzes sind insbesondere Gefährdungsbeurteilungen gesetzlich verpflichtend durchzuführen, wenn es zu Abweichungen von den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien kommt.

Die relevantesten Arbeitsstättenrichtlinien, welche den Brandschutz betreffen sind:

  • ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen
  • ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3 – Flucht- und Rettungswege

Werden alle Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien umgesetzt so zählt die Unschuldsvermutung im Falle eines Schadens. Bei Abweichungen kommt es juristisch gesehen zu einer Beweislastumkehr für den Arbeitgeber. Bei einem Schaden muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die getroffenen Maßnahmen geeignet waren, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

In der Praxis kommt es bei folgenden Punkten häufig zu Abweichungen, welche eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen:

  • Verwendung “alter” Symbole für Feuerlöscher und Rettungswege
  • Aufschlagrichtung von “Fluchttüren” entgegen der Fluchtrichtung
  • fehlende Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten
  • Montagehöhe von Feuerlöschern über 1,20m Griffhöhe
  • und vieles mehr

Doch auch wenn alle Vorgaben der Richtlinien eingehalten werden, sind Gefährdungsbeurteilungen erforderlich. So müssen beispielsweise gemäß ASR A2.2 die Aufstellorte der Feuerlöscher hinsichtlich gefährdender Einflüsse auf die Geräte, beispielsweise durch Witterungseinflüsse, UV-Strahlung, Erschütterungen, etc., bewertet werden.

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, zum Beispiel Sicherheitsfachkräfte oder Brandschutzbeauftragte, beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse verbleiben beim Arbeitgeber. Daher sollten insbesondere Abweichungen von den Arbeitsstättenrichtlinien ausführlich begründet werden.

Gerne bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an.