EHBS Knecht in Bensheim

Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dazu verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der daraus für die Beschäftigten entstehenden Gefahren, durchzuführen.

Die Gefahren sind zu beurteilen, entsprechende Maßnahmen müssen abgeleitet und auf ihre Wirksamkeit kontrolliert, sowie ggf. angepasst werden. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergebnisse sind angemessen zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung wird damit zur Grundlage allen betrieblichen Handelns in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, wie zum Beispiel Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse verbleiben aber beim Arbeitgeber.

Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV Vorschrift 1 regeln im Detail, wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Vielmehr sollen sich Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren. Verpflichtend ist jedoch die Dokumentation.

Zu beachten ist, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.

Gerne bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an, oder führen diese auf Wunsch für Sie durch.